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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 4 Ws 284/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 454 Abs. 1 Satz 3 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ws 284/04
vom 20. Oktober 2004
in der Strafvollstreckungssache gegen
geboren am , zurzeit in Strafhaft wegen gefährlicher Körperverletzung.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 29. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2000 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 04. Februar 2004, deren Endstrafentermin der 20. Dezember 2004 ist.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen eine bedingte Entlassung des Verurteilten mangels einer ausreichend günstigen Sozial- und Kriminalprognose abgelehnt.
Die hiergegen vom Verurteilten rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde führt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
II.
Die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses stattgefunden.
Bei den Akten befindet sich aber weder ein Protokoll über diese Anhörung, noch ist der Inhalt dessen, was der Verurteilte bei seiner Anhörung vorgetragen hat, in einem vom anhörenden Richter unterzeichneten Aktenvermerk oder in den Beschlussgründen wiedergegeben worden.
Aus § 454 StPO ergibt sich zwar nicht, dass über die mündliche Anhörung des Verurteilten ein förmliches Protokoll aufzunehmen ist, auch wenn dies empfehlenswert sein mag (vgl. Bringewat NStZ 1996, 20 und Schmidt NJW 1975, 1485). Das entbindet den entscheidenden Richter jedoch nicht von der im Hinblick auf die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts bestehenden Verpflichtung, dann in anderer Weise aktenkundig zu machen, welche wesentlichen Gesichtspunkte der Verurteilte geltend gemacht hat. Dies kann auch durch einen die Äußerungen des Verurteilten inhaltlich wiedergebenden, vom Richter unterschriebenen Aktenvermerk oder aber durch eine zusammenfassende Wiedergabe in den Beschlussgründen geschehen (OLG Düsseldorf NJW 1975, 1526). Der bloße Hinweis im angefochtenen Beschluss, der Verurteilte sei mündlich angehört worden, ohne dass ersichtlich ist, was er geäußert hat, reicht deshalb nicht aus.
Da eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren nach § 309 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht stattfindet und ein Ausnahmefall, der eine solche Anhörung gebietet, nicht vorliegt (vgl. Löwe-Rosenberg-Matt, StPO, 25. Aufl., § 309 Rdnrn. 1 und 2), ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Verurteilte nur eine Bewährungschance, die zur derzeitigen, erstmaligen Strafverbüßung führte, nicht genutzt hat, ihm zuvor aber eine Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden war. Ferner beziehen sich die 20 Eintragungen im Bundeszentralregister auf 16 Strafbefehle und Urteile, bei denen er in 13 Fällen jeweils zu Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt wurde. Dies spricht für eine günstige Prognose i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.
Ende der Entscheidung
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